Statuten des Vereins Rampe70 (5.3.2024)

  1. Name und Sitz
    Unter dem Namen Rampe70 besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizer Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zürich.

  2. Zweck
    1. Der Verein bezweckt, Räumlichkeiten zu mieten und seinen Mitgliedern zeitliche Anteile in Untermiete zur Verfügung zu stellen. Die Räumlichkeiten befinden sich an der Hermetschloostrasse 70/74 in 8048 Zürich und werden von der Genossenschaft Gleis 70 (Vermieterin) verwaltet. Der Verein bildet die Mietergemeinschaft, er ist gemeinnützig und verfolgt keine wirtschaftlichen, politischen oder religiösen Zwecke.
    2. Der Raum steht zur Verfügung für Proben, Präsentationen, Workshops, Schulungen und allgemeine Auftragsarbeiten im Bereich der bildenden und darstellenden Künste, Fotografie, Film, Bewegung und anverwandten Bereichen.

  3. Mittel
    1. Die gesamten finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus der Summe der Mieten und Nebenkosten, den Anteilsscheinen, Darlehen der einzelnen Vereinsmitglieder, den Mitgliedsbeiträgen sowie Spenden von Gönnern.
    2. Der Verein setzt seine Mittel ein, um die Miete inklusive Nebenkosten an die Vermieterin zu bezahlen, weitere separat verrechnete Nebenkosten sowie gemeinsame Investitionen und Unterhaltskosten an der Mietsache oder deren Verwaltung abzudecken.
    3. Die gesamten Kosten werden nach einem festgelegten Schlüssel, dem so genannten Tarifschlüssel, auf die Vereinsmitglieder verteilt.
    4. Der Verein führt ein Bankkonto auf seinen Namen.

  4. Organe
    1. Die Organe des Vereins bilden die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand.
    2. Die MV ist das oberste Organ und wählt den Vorstand. Die MV hat einmal im Jahr zu erfolgen. Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Ein Vereinsmitglied hat die Beschlüsse der MV schriftlich in einem Protokoll festzuhalten und dieses innert 10 Tagen den Vereinsmitgliedern und der Verwaltung Gleis 70 zukommen zu lassen. Es kann eine ausserordentliche MV einberufen werden, sobald es der Vorstand oder eine Mehrheit der MV wünscht.
    3. Vorstand: Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Präsidium (Co-Präsidium oder Präsident:in und Vize) und Kassier:in. Der Vorstand führt eine Liste mit allen notwendigen Personenangaben der Vereinsmitglieder. Der/die Kassier:in führt eine einfache Buchhaltung mit Ablage der Bank- oder Postbelege. Beim aktiven Vorstand ist das Abo Flex A inklusive.
    4. Bei Mitgliedsänderungen muss die Vermieterin (Genossenschaft Gleis 70) umgehend benachrichtigt werden. Der Präsident ist Ansprechpartner gegenüber Vorstand und Verwaltung Gleis 70.
    5. Für den Verein zeichnungsberechtigt sind der Präsident und der Vize-Präsident mit jeweils Einzelunterschrift.

  5. Mitgliedschaft
    1. Die Vereinsmitglieder sind mietrechtlich Untermieter:innen des Vereins.
    2. Die Bestimmungen dieser Statuten, zusammen mit dem Tarifschlüssel und dem Mietvertrag mit der Genossenschaft Gleis 70 sind Bestandteil des Untermietvertrags für jedes Vereinsmitglied.
    3. Der Entscheid zur Aufnahme neuer Vereinsmitglieder erfolgt auf Grund des Mehrheitsbeschlusses der bestehenden Vereinsmitglieder.

  6. Tarifschlüssel
    1. Der Tarifschlüssel legt die monatlichen Mietzinse sowie sämtliche weiteren anteilmässigen Verbindlichkeiten fest, insbesondere die zeitabhängig zu bezahlenden Pflichtanteile der Genossenschaft.
    2. Der zuletzt datierte Tarifschlüssel ist der jeweils gültige. Er kann durch Mehrheitsbeschluss an der Jahresversammlung oder an einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung geändert werden.
    3. Sollten diesbezüglich Unstimmigkeiten entstehen, kann eine aussenstehende Person beigezogen werden, die vorher durch einen Mehrheitsbeschluss der MV bestimmt werden muss (Vorschlag: ein Mitglied des Vorstandes der Genossenschaft Gleis 70 oder deren Verwaltung).

  7. Pflichten der Vereinsmitglieder
    1. Die Vereinsmitglieder haben ihren Mietzins gemäss Tarifschlüssel und bezogener Zeit bis spätestens zum 26. des Vormonats auf das Vereinskonto einzuzahlen. Das Vereinsmitglied verpflichtet sich, zu diesem Zweck einen Dauerauftrag abzuschliessen, damit der Mietzins für die Räumlichkeiten des Vereins fristgerecht für den jeweils folgenden Monat an die Vermieterin überwiesen werden kann.
    2. Die Vereinsmitglieder übernehmen alle Bestimmungen und Verpflichtungen aus dem Hauptmietvertrag entsprechend ihrem Anteil (gemäss Tarifschlüssel). Dazu gehören insbesondere die Verpflichtungen zu Kapitaleinlagen (Pflichtanteilsscheine der Genossenschaft). Kapitaleinlagen werden bei Beendigung des Mietverhältnisses respektive bei Austritt eines Vereinsmitgliedes rückerstattet, sofern keine Mängel an der Mietsache oder ausstehende Mietzinse inklusive Nebenkostennachzahlungen vorhanden sind.
    3. Die Vereinsmitglieder haben eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
    4. Vereinsmitglieder sind bestrebt, die Qualität des Mietobjekts zu erhalten. Bei wesentlichen baulichen Veränderungen ist die Vermieterin Gleis 70 vorgängig zu informieren und eine Genehmigung einzuholen.

  8. Vermietung an Nicht-Mitglieder
    1. Bei Nichtnutzung durch die Mieter, kann der Raum in diesen Zeiten an Nicht-Mitglieder vermietet werden.
    2. Die Mietbedingungen für diese Miete sind gegenüber allen Vereinsmitgliedern und der Vermieterin Gleis 70 offenzulegen und sind schriftlich zu vereinbaren und abzurechnen. Siehe Tarifliste.
    3. Diese Vermietung ist nur für sporadische Nutzer:innen oder für voraussichtlich absehbare Mietdauer (für ein Projekt, Event etc.), sowie ggf. für die «Probezeit» für eine mögliche Vereinsmitgliedschaft anzuwenden.
    4. Es gibt ein definiertes Mitglied, das für die Zeit der Vermietung an das Nicht-Mitglied verantwortlich ist.

  9. Ausschluss eines Vereinsmitglieds
    1. Die Vereinsmitglieder haben sich an die geltende Ordnung der Mietergemeinschaft zu halten. Sollte dies nicht der Fall sein, kann eine ausserordentliche MV über den Ausschluss des betroffenen Mitglieds aus dem Verein und folglich aus der Mietgemeinschaft beschliessen.
    2. Die Missachtung von Artikel 7 kann zum Ausschluss führen.

  10. Kündigung
    1. Die Kündigung eines Zeitanteils eines Vereinsmitglieds hat drei Monate im voraus per Ende eines Monates schriftlich (per Einschreiben oder per Mail, jedoch nur gültig mit Bestätigung durch Rampe70) an den Vorstand des Vereins zu erfolgen. Mit dem Mietende ist auch die Vereinsmitgliedschaft beendet. Der überschüssige Mitgliedsbeitrag wird nicht erstattet.
      Ein Wertverlust des Mietobjektes durch Missachtung von Artikel 7 kann bei Mietende verrechnet werden.
    2. Nach Eingang einer Kündigung bestimmt der Vorstand innert 30 Tagen die Vorgehensweise zur Neuvermietung und kann Verantwortlichkeiten delegieren.
    3. Bei Neuvermietung haben die Vereinsmitglieder Mietvorrecht. Bei Neuvermietungen werden alle Vereinsmitglieder vom Vorstand konsultiert, die Neuvermietung mit Mehrheitsbeschluss entschieden.

  11. Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die Vereinsmitglieder dies so wünschen, unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus dem Mietvertrag (Kündigungsfristen, Rückbau etc.) oder automatisch bei Beendigung des Mietvertrages mit Gleis 70.

  12. Schlussbestimmung
    Sofern die Statuten keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, der Mietvertrag des Vereins mit der Vermieterin Gleis 70, die Statuten, das Vermietungsreglement und die Hausordnung der Genossenschaft Gleis 70. Es sind keine kommerziellen Parties gestattet.

 

Beschlossen an der Mitgliederversammlung vom 5.3.2024 in Zürich